Unbeschadet der in dieser Verordnung enthaltenen spezifischeren Verfahrensrechte gilt für die Anbieter des KI‑Modells mit allgemeinem Verwendungszweck Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1020 sinngemäß.
Geeignete Erwägungsgründe:
(163) Unterstützung des Amts für KI durch wissenschaftliches Gremium