Artikel 83: Formale Nichtkonformität

1. Wenn die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats eine der folgenden Nichtkonformitäten feststellt, fordert sie den jeweiligen Anbieter auf, diese binnen einer Frist, die sie vorgeben kann, zu beheben:

(a) die CE-Kennzeichnung wurde unter Verstoß gegen Artikel 48 angebracht;

(b) es wurde keine CE-Kennzeichnung angebracht;

(c) es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ausgestellt;

(d) es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ordnungsgemäß ausgestellt;

(e) es wurde keine Registrierung in der EU-Datenbank gemäß Artikel 71 vorgenommen;

(f) es wurde kein Bevollmächtigter – sofern erforderlich – ernannt;

(g) es ist keine technische Dokumentation verfügbar.

2. Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter, so ergreift die Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, um die Bereitstellung des Hochrisiko-KI‑Systems auf dem Markt zu beschränken oder zu verbieten oder um dafür zu sorgen, dass es unverzüglich zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.