Artikel 16: Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen

Anbieter von Hochrisiko-KI‑Systemen müssen

(a) sicherstellen, dass ihre Hochrisiko-KI‑Systeme die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen erfüllen;

(b) auf dem Hochrisiko-KI‑System oder, falls dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen bzw. ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift angeben;

(c) über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das Artikel 17 entspricht;

(d) die in Artikel 18 genannte Dokumentation aufbewahren;

(e) die von ihren Hochrisiko-KI‑Systemen automatisch erzeugten Protokolle gemäß Artikel 19 aufbewahren, wenn diese ihrer Kontrolle unterliegen;

(f) sicherstellen, dass das Hochrisiko-KI‑System dem betreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 43 unterzogen wird, bevor es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird;

(g) eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ausstellen;

(h) die CE-Kennzeichnung an das Hochrisiko-KI‑System oder, falls dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in der beigefügten Dokumentation anbringen, um Konformität mit dieser Verordnung gemäß Artikel 48 anzuzeigen;

(i) den in Artikel 49 Absatz 1 genannten Registrierungspflichten nachkommen;

(j) die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen und die gemäß Artikel 20 erforderlichen Informationen bereitstellen;

(k) auf begründete Anfrage einer zuständigen nationalen Behörde nachweisen, dass das Hochrisiko-KI‑System die Anforderungen in Abschnitt 2 erfüllt;

(l) sicherstellen, dass das Hochrisiko-KI‑System die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß den Richtlinien (EU) 2016/2102 und (EU) 2019/882 erfüllt.

Geeignete Erwägungsgründe:

(79) Bestimmtheit des Anbieters

(80) Besonderer Schutz und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen