Erwägungsgrund 45

Praktiken, die nach Unionsrecht, einschließlich Datenschutzrecht, Nichtdiskriminierungsrecht, Verbraucherschutzrecht und Wettbewerbsrecht, verboten sind, sollten von dieser Verordnung nicht betroffen sein.

Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf:

Artikel 5: Verbotene Praktiken im KI-Bereich