Die Anbieter von Hochrisiko-KI‑Systemen werden ermutigt, auf freiwilliger Basis bereits während der Übergangsphase mit der Einhaltung der einschlägigen Pflichten aus dieser Verordnung zu beginnen.
Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf:
Die Anbieter von Hochrisiko-KI‑Systemen werden ermutigt, auf freiwilliger Basis bereits während der Übergangsphase mit der Einhaltung der einschlägigen Pflichten aus dieser Verordnung zu beginnen.
Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf: