Erwägungsgrund 172

Personen, die als Hinweisgeber in Bezug auf die in dieser Verordnung genannten Verstöße auftreten, sollten durch das Unionsrecht geschützt werden. Für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, sollte daher die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten.

Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf:

Artikel 87: Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern