Die zuständigen nationalen Behörden sollten ihre Befugnisse unabhängig, unparteiisch und unvoreingenommen ausüben, um die Grundsätze der Objektivität ihrer Tätigkeiten und Aufgaben zu wahren und die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen. Die Mitglieder dieser Behörden sollten sich jeder Handlung enthalten, die mit ihren Aufgaben unvereinbar wäre, und sie sollten den Vertraulichkeitsvorschriften gemäß dieser Verordnung unterliegen.
Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf:
Artikel 70: Benennung von zuständigen nationalen Behörden und zentrale Anlaufstelle
Artikel 77: Befugnisse der für den Schutz der Grundrechte zuständigen Behörden