Erwägungsgrund 126

Damit KI‑Systeme, falls vorgeschrieben, Konformitätsbewertungen durch Dritte unterzogen werden können, sollten die notifizierten Stellen gemäß dieser Verordnung von den zuständigen nationalen Behörden notifiziert werden, sofern sie eine Reihe von Anforderungen erfüllen, insbesondere in Bezug auf Unabhängigkeit, Kompetenz, Nichtvorliegen von Interessenkonflikten und geeignete Anforderungen an die Cybersicherheit. Die Notifizierung dieser Stellen sollte von den zuständigen nationalen Behörden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mittels des von der Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Notifizierungsinstruments gemäß Anhang I Artikel R23 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG übermittelt werden.

Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf:

Artikel 31: Anforderungen an notifizierte Stellen

Artikel 36: Änderungen der Notifizierungen

Artikel 38: Koordinierung der notifizierten Stellen

Artikel 39: Konformitätsbewertungsstellen in Drittländern

Artikel 43: Konformitätsbewertung

Artikel 45: Informationspflichten der notifizierten Stellen