Erwägungsgrund 11

Diese Verordnung sollte die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt lassen.

Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf:

Artikel 2: Einklang mit den Werten der Union